Am 14. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil, Fallnummer IX R 25/22, einen wichtigen Grundsatz in der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung bestätigt. Die Behörde darf den Anspruch auf Auskunft nach Artikel 15 der DSGVO nicht allein mit dem Hinweis auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Datenzusammenstellung ablehnen. Dieser Entscheid stärkt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen und wirkt sich nachhaltig auf Behörden und Unternehmen aus.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um den Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, das zugleich an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt war. Der Kläger forderte umfassende Informationen über sämtliche personenbezogene Daten, die vom Finanzamt verarbeitet werden, in Ausübung seines Auskunftsrechts gemäß Artikel 15 der DSGVO.
Obwohl das Finanzamt bereits Übersichten, wie Grunddaten, Bescheiddaten sowie elektronische Daten, übermittelte, empfand der Kläger diese Angaben als unvollständig. Er kritisierte insbesondere, dass die Behörde die Herausgabe weiterer relevanter Informationen, beispielsweise zu automatisierten Entscheidungsfindungen, verweigerte. Außerdem machte der Kläger geltend, dass der Verweis auf einen angeblich unverhältnismäßigem Aufwand zur Zusammenstellung der Daten keine rechtliche Grundlage zur Ablehnung des Auskunftsanspruchs bilde.
Der Bundesfinanzhof fasste in seinem Urteil drei wesentliche Grundsätze zusammen:
Mit diesen Feststellungen hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht. Dabei wurde betont, dass die Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht ausreiche, um dem Informationsbedarf der betroffenen Person vollumfänglich gerecht zu werden.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:
Mit dem Urteil vom 14.01.2025, Fallnummer IX R 25/22, setzt der Bundesfinanzhof ein deutliches Signal. Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der DSGVO ist ein zentrales Betroffenenrecht, das nicht durch bloße organisatorische Herausforderungen eingeschränkt werden darf. Behörden und Unternehmen sind künftig gefordert, auch bei umfangreichen Auskunftsanfragen den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich nachzukommen. Dieser Entscheid wird zu mehr Transparenz und einer Stärkung der Datenschutzrechte in der Praxis führen.