Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikel 28 DSGVO liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Dienstleister nach einem Auftrag und konkreten Vorgaben des datenschutzrechtlich Verantwortlichen eine Datenverarbeitung vornimmt. Der Dienstleister entscheidet dabei nicht selbst über die wesentlichen Umstände der Datenverarbeitung und hat kein eigenes, über die Erfüllung des Auftrags hinausgehendes, Interesse an der Datenverarbeitung. Eine Auftragsverarbeitung ist folglich regelmäßig bei den folgenden Dienstleistungen anzunehmen:
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