Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 16 B 288/23) klargestellt, dass betroffene Personen keinen generellen Anspruch auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der elektronischen Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten haben. Im folgenden Kurzartikel beleuchten wir die wesentlichen Punkte des Urteils.

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