Die Nutzung anonymisierter Daten zu Forschungszwecken erfordert keine Rechtsgrundlage. Für personenbezogene Daten gelten § 27 BDSG (private Stellen) und § 24 HDSIG (öffentliche Stellen), jeweils abhängig von einer Interessenabwägung und wirksamen Schutzmaßnahmen. Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und ein Datenschutzkonzept müssen beachtet werden.
Mehr lesen